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VwGH 18. 1. 2000, 99/11/0287 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2001/685ZfV 2001, 307

§ 9 Abs 1 VStG (juristische Personen; Verantwortlichkeit der zur Verletzung nach außen berufenen Personen; Geschäftsführereigenschaft, Unbeachtlichkeit desFirmenbuchstandes)

VwGH 18.01.2000, 99/11/0287

Die Eintragungen im Firmenbuch sind zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftl Verkehr bestimmt. Allein darauf erstreckt sich der aus § 15 HGB sich ergebende Schutz des guten Glaubens (vgl dazu Schenk in Straube, HGB I2,§ 15, Rz 1 , sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf5, unter E Nr 17a zu§ 9 Abs 1 VStG zit Rsp). Das Bedürfnis, die Einhaltung von VerwVorschriften zu überwachen, besteht nicht nur im Bereich des ArbNSchutzrechtes. Im Hinblick auf die in diesem Bereich iZm dem Nachweis der Bestellung verantwortl Beauftragter entstandenen Probleme hat sich der G-Geber zur Einführung von Formvorschriften und Meldepflichten (im § 23 ArblG 1993) für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortl Beauftragter veranlasst gesehen. Dies ändert aber nichts daran, dass als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach wie vor nur deren Gf in Betracht kommt. Die Gf-Eigenschaft endet mit der Abberufung des Gfs durch Gesellschafterbeschluss oder mit seinem Rücktritt. Die Möglichkeit zum Rücktritt bestand für den Gf bereits vor der Einführung des § 16a GmbH-G durch das InsolvenzrechtsänderungsG 1997. Mit der Einführung dieser Best sollte ledigl die Einschränkung des jederzeit mögl Rücktrittes durch die Einhaltung einer Frist und die Klarstellung, wem gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, bewirkt werden (s dazu die Erl zur RV des IRÄG 1997 734 BlgNR 19. GP).

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