§ 9 VStG (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, Wirksamkeit ist immer von Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen)
§ 23 ArblG (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungsnachweis an das zuständige Arbeitsinspektorat)