Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde, Prozessvoraussetzungen, Verletzung der Entscheidungspflicht durch oberste Behörde)
§ 27 Abs 1 VwGG (ebenso; Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit des Berufungssenates der Stadt Wien ohne vorherigen Devolutionsantrag an den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)