Art 8 B-VG (Staatssprache, deutsche Sprache)
§ 13 Abs 3 AVG (Mängel schriftlicher Anbringen, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung; Mangelhaftigkeit bei Nichtverwendung der deutschen Sprache, hier Anbringen in englischer Sprache, Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages)