§ 59 ASVG ( Verzugszinsen; wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust; Verpflichtung zur Entrichtung auch bei vorerst unklarer Rechtslage; Irrelevanz eines Verschuldens des Beitragspflichtigen)
VwGH 17.11.1999, 99/08/0124
Das Wesen der Verzugszinsen als wirtschaftl Äquivalent für den vom SVTr erlittenen Zinsenverlust bedeutet, dass damit das Risiko des Versicherungsträgers, die ihm (letztl) gebührenden Beiträge zeitgerecht (bzw im Falle einer Verspätung: ohne wirtschaftl Verlust) zu erlangen, ausgeglichen werden soll. Es entspricht geradezu diesem Gedanken des Risikenausgleichs als Zweck des Rechtsinstitutes und ist daher folgerichtig, wenn es auch in solchen Fällen, in denen die Beitragsschuld wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verf endgültig feststeht, für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft. Abw.