Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, keine Vollziehung eines gerichtlichen Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehls; Rechtswidrigkeiten bei Vollzug dem Gericht zuzurechnen, nur bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Auftrages der Verwaltungsbehörde zurechenbar, Exzesse; keiner, Nichtzustellung des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls, nicht ordnungsgemäße Niederschrift, Überschreitung der höchstzulässigen Dauer der Verwahrungshaft)