§ 33 Abs 1 HGG (Wohnkostenbeihilfe, keine, für nach dem Einberufungstermin bezogene Wohnung)
VwGH 22.02.2000, 99/11/0089
Für eine Wohnung, die ein Wehrpflichtiger (Zivildienstpflichtiger) erst nach dem Einberufungstermin (Zuweisungstermin) bezogen hat, kann - abgesehen von dem im § 33 Abs 1 Z 2 HGG gen, hier nicht verwirklichten Ausnahmefall - Wohnkostenbeihilfe nach dem V. Hauptstück des HGG nicht zugesprochen werden. Da es somit für das Begehren des Bf keine ges Grundlage gibt, kann es auf sich beruhen, ob das Haus in Kienberg zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen des Bfs gedient, aus welchen Gründen sich der Bf zum Erwerb der Wohnung im 9. Wr GdBez entschlossen und ob er gem § 27 ZDG Anspruch auf Unterbringung oder Fahrtkostenvergütung gehabt hat. Abw.