§ 21 Abs 1 HVG (Beschädigtenrente, Minderung der Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben)
§ 22 idF BGBl 1964/27 HVG (ebenso, Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Tauglichkeit zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, berufskundliche Einschätzung; Einstellung der Beschädigtenrente nach Aufstieg vom Maurer zum Bautechniker)