§ 1 Abs 1 FaschiertesV (Geltungsbereich, Herstellung und Verkehrbringen von u.a. Faschiertem)
§ 1 Abs 2 Z 1 FaschiertesV (Geltungsbereich, Ausnahme; Herstellung des Faschierten in Verkaufsräumen der gewerblichen Letztverkäufer; teleologische Betrachtungsweise)