§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, Lenkerauskunft, behauptete Abstellung des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt, Zeugenanbot, notwendiges Ermittlungsverfahren)
VwGH 28.01.2000, 99/02/0305
Die Bfin hat als Zulassungsbesitzerin eines Kfz über Lenkeranfrage gem § 103 Abs 2 KFG die Erklärung abgegeben, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien 10 abgestellt gewesen und nicht in Betrieb benommen worden.