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VwGH 28. 1. 2000, 99/02/0305 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2001/561ZfV 2001, 272

§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, Lenkerauskunft, behauptete Abstellung des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt, Zeugenanbot, notwendiges Ermittlungsverfahren)

VwGH 28.01.2000, 99/02/0305

Die Bfin hat als Zulassungsbesitzerin eines Kfz über Lenkeranfrage gem § 103 Abs 2 KFG die Erklärung abgegeben, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in Wien 10 abgestellt gewesen und nicht in Betrieb benommen worden.

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