§ 94 Abs 3 lit b Bgld JagdG 1988 (Verbot des Verabreichens von Futter und Salz an Wild in Jagdgebieten, in denen Rot- und Rehwild vorkommt, ausgenommen Kirrplätze für Schwarzwild)
VwGH 21.04.1999, 98/03/0323
1. § 94 Abs 3 lit b Bgld JagdG 1988 verwendet die vom Bf angeführten Begriffe „Futterstellen“ und „Kirrungen“ nicht. Das „Verabreichen von Futter und Salz an Wild“ iSd gen Best erfordert keine best Fütterungseinrichtungen und kann insb auch durch bloßes Auslegen von Futtermaterial und Salz erfolgen.