§ 74 Abs 4 GewO (Bergbauanlagen, in denen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Zusammenhang mit den bergrechtlichen Tätigkeiten stehen; bewilligungsfrei, wenn nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt; Anwendbarkeit setzt Vorhandensein einer bergrechtlich bewilligten Anlage voraus)