§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen, Gründe, vorwiegendes Gläubigerinteresse, Voraussetzungen, Liquidität zur Erfüllung aller bestehender Forderungen, keine bei Sicherung bloß neu entstandener Forderungen)
VwGH 02.02.2000, 99/04/0216