§ 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997 (Aufenthaltstitel; Erstniederlassungsbewilligung; Versagungsgrund; Einreise, sichtvermerksfreie; Sichtvermerksabkommen; Polen; Ungleichbehandlung, gerechtfertigte)
VwGH 04.02.2000, 2000/19/0007
Soweit die Bfin vorbringt, es erscheine keineswegs sachgerecht, dass sie im Ergebnis die E über ihren gestellten A „fast ausschließl im Ausland abzuwarten“ habe, „nachdem es zulässig“ sei, sichtvermerksfrei aus- und einzureisen, sie demnach bei einer derartigen Interpretation gegenüber anderen Fremden, die keinen A auf Erstniederlassungsbew gestellt hätten, schlechter gestellt sei, ist ihr zu entgegnen, dass eine derartige Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Durch die Stellung eines A auf Erteilung einer Erstniederlassungsbew ändert sich nämlich nichts an der Zulässigkeit einer sichtvermerksfreien Einreise. Dass hingegen ein Fremder den Erfolg seines A auf Erteilung einer Niederlassungsbew vereitelt, wenn er von seiner Möglichkeit zur sichtvermerksfreien Einreise, Gebraucht macht, begegnet angesichts des rechtspolitischen Spielraums des G-Gebers keinen verfassrechtl Bedenken iHa die Gleichberechtigung von Fremden untereinander. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf § 28 Abs 4 FrG 1997, wonach im Sichtvermerksabk vorgesehen werden kann, dass Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann. Dass in dem für die Bfin maßgebl Abk zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen keine derartige (begünstigende) Bestimmung enthalten ist, hat nicht die Unsachlichkeit der dargestellten österreichischen G-Lage zur Folge. Damit ist aber auch für die von der Bfin für erforderl gehaltene verfasskonforme Reduktion des Bedeutungsgehaltes des § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997 kein Raum.