§ 56 Abs 2 FrG 1997 (Abschiebungsaufschub; Voraussetzungen; Verpflichtung des Antragstellers zu mit Beweisanboten untermauertem konkretem Vorbringen)
VwGH 26.11.1999, 99/21/0252
Gem § 56 Abs 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf A oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächl Gründen unmögl scheint. Im Verf über einen A auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes kann vom ASt zwar nicht verlangt werden, gegen ihn gerichtete Misshandlungen oder Verfolgungen „nachzuweisen“; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezügl jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl zum gleichlautenden § 36 Abs 2 FrG 1992 VwGH 24.04.1998, 98/21/0123, mwN). Der zur E über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Beh ist es aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel auch nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverf zu berücksichtigen; davon unberührt bleibt freil ihre Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines solchen A gem § 56 Abs 2 FrG auch zu begründen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den ASt die in § 57 Abs 1 und 2 FrG genannten Gefahren nicht vorliegen (VwGH 23.03.1999, 98/21/0491).