§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, Angabe eines falschen Herkunftsstaates, Wissenslücken über geografische Gegebenheiten und mangelnde Beherrschung von typischen religiösen und sprachlichen Besonderheiten, Sierra Leone)