§§ 72, 73 FrG 1997 (Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat, Schubhaftbeschwerde, Prüfungsumfang, eingehende amtswegige Ermittlungen, keine; Prüfung ob Abschiebung tatsächlich durchführbar und möglich ist)
VwGH 28.01.2000, 99/02/0335
Bei der Beantwortung der Frage, welche Prüfungen durch den UVS im Rahmen der SchubhaftBeschw durchzuführen sind, ist von der verfassungs- und einfachges vorgegebenen einwöchigen Frist auszugehen (hier zur Frage, ob Abschiebung tatsächl durchführbar und mögl sei). Daraus folgt aber weiters auch, dass „eingehende“ amtswegige Ermittlungen von vornherein ausgeschlossen sind (vgl VwGH 17.12.1999, 99/02/294).