§ 6 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich begründet, Offensichtlichkeit maßgeblich, wenn Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließbar, keine Abweisung, wenn Asylantrag „bloß unbegründet“ ist, Prüfung im Entscheidungszeitpunkt, Heranziehung auch des Berufungsvorbringens mangels bestehenden Neuerungsverbotes im Verwaltungsverfahren)