§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; Ermessen der Behörde; Kriterien für Ausübung des Ermessens)
VwGH 16.12.1999, 98/21/0502
§ 36 Abs 1 FrG unterscheidet sich von § 18 Abs 1 des FrG aus 1992 insb dadurch, dass die Wortfolge „ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen“ durch die Wendung „kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden“ ersetzt worden ist. Dies hat bewirkt, dass nunmehr der Beh - abweichend von der Rechtslage nach dem FrG 1992 (VwGH 23.06.1994, 94/18/0304, und 19.06.1996, 95/21/0631) - insofern Ermessen eingeräumt ist, als sie durch § 36 Abs 1 FrG ermächtigt wird, bei Vorliegen bestimmter Umstände von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Erfüllung der in den §§ 36 bis 38 leg cit normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Für die Ausübung dieses Ermessens ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, das bereits für die E, ob die Voraussetzungen der §§ 36 bis 38 FrG gegeben sind, maßgebl ist, von entscheidender Bedeutung. Die Beh hat vielmehr bei ihrer ErmessensE gem § 36 Abs 1 FrG in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insb von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen. Sie hat dabei den für ihre E maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des VerwVerf und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem G erforderlich ist. (VwGH 20.10.1998, 98/21/0183.)