§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, keines; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit; Verurteilung, gerichtliche; Freiheitsstrafe sechs Monate; Anwendung des JGG)
VwGH 18.01.2000, 98/18/0375
1. Die Beschw wendet gegen den angef B ua ein, der G-Geber habe mit § 36 Abs 2 Z 1 FrG zum Ausdruck gebracht, dass erst bei einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, weshalb - wie im BeschwFall - bei Freiheitsstrafen, die diese Grenze nicht überschritten, ein Aufenthaltsverbot nicht geboten erscheine. Dieses Vorbringen führt die Beschw zum Erfolg.