§ 35 Abs 2 FrG 1997 (Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung; achtjähriger ununterbrochener erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet, Einschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung, gerichtliche Verurteilung und Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit)
§ 61 FrG 1997 (Schubhaft)