§ 6 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, Offensichtlichkeit maßgeblich, keine Abweisung, wenn Asylantrag „bloß unbegründet“ ist)
§ 6 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, Offensichtlichkeit maßgeblich, keine Abweisung, wenn Asylantrag „bloß unbegründet“ ist)