§ 17 Abs 2 FrG 1992 (Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung; Ermessen; Begründungspflicht der Ermessensentscheidung; Ausmaß der erforderlichen Begründung)
VwGH 16.12.1999, 96/21/0307
Gem § 17 Abs 2 FrG hat die Beh bei Heranziehung der dort umschriebenen Tatbestände Ermessen zu üben. Im vorliegenden Fall hat sich die bel Beh damit begnügt, mangels Nachweises der Mittel zum Unterhalt der Bfin ihre Ausweisung als im Interesse der öffentl Ordnung gelegen anzusehen. Die bel Beh hat im angef B keinerlei Gründe dafür angegeben, warum sie von dem ihr in § 17 Abs 2 leg cit eingeräumten Ermessen, von einer Ausweisung Abstand zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht hat. Die i B verwendete Formulierung, „eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentl Interessen liegt dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage ist“, stellt in Wahrheit keine fallbezogene Begründung dar. Die bel Beh hätte vielmehr darzulegen gehabt, warum im vorliegenden Fall nicht eine (bloß) geringfügige Beeinträchtigung der öffentl Ordnung vorlag. Selbst ein bloßer Hinweis auf das der Beh eingeräumte Ermessen reicht zur Begründung einer E jedenfalls in den Fällen nicht aus, in denen eine Überprüfung der getroffenen Maßnahmen dahingehend, ob sie mit dem Sinn des Ges in Einklang zu bringen ist, ohne eine die Erwägungen der Beh darlegende Begründung nicht möglich ist (VwSlg 7022/A). Zweifellos gibt es auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs 2 FrG Fälle, die so beschaffen sind, dass die für die Handhabung des von der Beh zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgebl Gründe auch ohne ausdrückl Erwähnung klar auf der Hand liegen (VwGH 27.03.1998, 95/21/0463). Von einem solchen Fall kann aber nicht die Rede sein, wenn die Bfin - wie von ihr im VerwVerf vorgebracht - von der Heilsarmee versorgt wird. Nach § 17 Abs 2 FrG hat die Beh überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine solche Ausweisung von Gesetzes wegen sofort vollstreckbar ist. Bei einer Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 4 leg cit liegt eine solche Notwendigkeit - bei der hier gegebenen Sachlage - ohne Darlegung der für einen sofortigen Vollzug des B sprechenden Erwägungen in der Bescheidbegründung nicht auf der Hand (VfGH 01.12.1995, G 1306/95, und zum Ganzen VwGH 06.11.1998, 96/21/0392). Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.