§ 43 Abs 2 BDG (allgemeine Dienstpflichten, Vertrauen der Allgemeinheit, sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben; Funktionsbezug, allgemeiner und besonderer; außerdienstliches Verhalten; Beamter des Entminungsdienstes, Führerscheinabnahme und Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, enger Zusammenhang mit Aufgabenbereich durch notwendige Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug)