§ 30a Abs 1 Z 3 Oö GehG (Verwendungszulage, besonderes Maß an Verantwortung, Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, regelmäßige Mehrleistungen; direkte Übertragbarkeit der Grundsätze zu § 30a GehG , keine; Unbeachtlichkeit der Planstellenwertigkeit, Beachtlichkeit der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der Stellung im Behördenaufbau, der Unterordnung unter mehrere Leitungsgewalten, des Ausmaßes der Mehrdienstleistungen, der personellen Ausstattung der Abteilung)