§ 81 Abs 1 BDG (Leistungsfeststellung, Begriff und Arten)
§ 83 Abs 1 Z 1 BDG (ebenso, Zulässigkeit, ua bei möglichem Einfluss auf Bezüge oder dienst- und besoldungsrechtliche Stellung)
§ 87 Abs 2 Z 2 lit b BDG (ebenso, Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission, Mitteilung der Dienstbehörde über Beurteilungsergebnis, Geltung als Leistungsfeststellung ua bei unterbliebener Anrufung der Leistungsfeststellungskommission)