§ 68 Abs 3 ÄrzteG (Witwenversorgung der geschiedenen Ehefrau, höchstens 40 % der Versorgungsleistung; Möglichkeit der Erhöhung der Witwenversorgung auf 75 % bei Fähigkeit der Kammer zu dieser finanziellen Mehrleistung; nicht auf Kosten, sondern zusätzlich zur früheren Ehefrau)
VwGH 14.12.1999, 99/11/0205