§ 12 Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer für Stmk (Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. 3, 15. 6, 15. 9 und 15. 12; keine Verzinsung)
VwGH 18.01.2000, 99/11/0087
Der Bf meint, die vierteljährl zu leistenden Vorauszahlungen wären zu verzinsen gewesen, weil die Beiträge grundsätzl mit Ablauf des Jahres, für das sie vorgeschrieben werden, fällig werden. Die Zinsen aus den Vorauszahlungen wären ihm gutzuschreiben gewesen.