§ 8 Abs 4 lit b BEinstG (Kündigung eines begünstigten Behinderten, Zustimmung des Behindertenausschusses, Ermessen; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung)
VwGH 14.12.1999, 99/11/0246
Aus den im VerwVerf eingeholten (ärztl und berufskundl) GA konnte die bel Beh (BerufungsKomm beim BMAGS) in unbedenkl Weise den Schluss ziehen, dass die Bfin auf absehbare Zeit für keinen bei der mitbet Partei zu Verfügung stehenden Arbeitsplatz in Betracht komme. Sie sei unfähig, eine den Anforderungen entsprechende ArbLeistung zu erbringen, da sie kommunikativ nicht belastbar und zu keiner geordneten Dialogführung in der Lage sei.