§ 8 Abs 2 BEinstG (Kündigung eines begünstigten Behinderten, Zustimmung des Behindertenausschusses; Ermessen; Unfreundlichkeit gegenüber Kunden)
VwGH 18.01.2000, 99/11/0144
Der von der bel Beh (durch Übernahme der Sachverhaltsfeststellungen des erstinst Bes) als erwiesen angenommene Sachverhalt rechtfertigt nicht die Auffassung, die Mitbet störe den Betriebsfrieden oder sei nicht fähig oder bereit, sich in die Betriebsorganisation einzufügen. Von den gegen die Mitbet erhobenen Vorwürfe hat jener das größte Gewicht, dass sie wiederholt unfreundl zu Kunden gewesen sei. Das Verhalten der Mitbet war allerdings offenbar nicht so schwer wiegend, dass es die Bfin für notwendig befunden hätte, ihr für den Wiederholungsfall die Entlassung anzudrohen. Bei der Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens der Mitbet ist zudem zu berücksichtigen, dass in jenem Bereich, in dem sie eingesetzt war, oft großer Arbeitsdruck geherrscht hat und dass die Mitbet jedenfalls in den letzten Monaten vor dem Ausspruch der Kündigung durch ihre Krebserkrankung, die dadurch notwendige Operation und deren Folgen sowie die anschließende Chemo- und Strahlentherapie in ihrer Belastbarkeit beeinträchtigt war. Abw.