vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 15. 6. 1999, 99/05/0105 (BAURECHT, RAUMORDNUNG)

JudikaturBAURECHT, RAUMORDNUNGZfV 2001/419ZfV 2001, 216

§ 30 Abs 5 Oö ROG 1994 (Auszugshäuser im Grünland; nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes; Hauptgebäude und Auszugshaus dürfen grundbuchsrechtlich nicht getrennt werden)

VwGH 15.06.1999, 99/05/0105

§ 30 Abs 5 Oö ROG 1994 sieht für Auszugshäuser im Grünland vor, dass sie nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftl Hauptgebäudes errichtet werden dürfen und die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch unzulässig ist. Der Zweck der letztangeführten Anordnung kann iZm der unmittelbar davor vorgesehenen Regelung nur sein, dass das land- und forstwirtschaftl nicht getrennt werden dürfen, sich somit immer in einer Einlagezahl befinden müssen. Die bel Beh hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass auch die Abschreibung des Grundstückes, auf dem sich das land- und forstwirtschaftl Hauptgebäude befindet, von dem Grundstück, auf dem sich das Auszugshaus befindet, der Anordnung des § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 widerspricht. Die bel Beh hat zu Recht angenommen, dass ein Abweisungsgrund für die beantragte Ab- bzw Zuschreibung vorlag. Aus den Regelungen betreffend die Verwendung von land- und forstwirtschaftl Gebäuden zu anderen als land- und fortswirtschaftl Zwecken in § 30 Abs 6 Oö ROG 1994 kann im Hinblick auf die Regelung des § 30 Abs 5 ROG 1994 für den Standpunkt der Bfin nichts gewonnen werden. Abw.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!