§ 19 Abs 2 Z 1 Nö ROG (Nutzungsart Land- und Forstwirtschaft; Bauwerk für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe; Prüfung des Vorliegens zumindest nebenberuflicher landwirtschaftlicher Tätigkeit; Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben nach vorliegenden Gutachten nicht auszuschließen)
VwGH 25.01.2000, 98/05/0163