§ 3 Z 5 Bgld BauG 1997 (Bauvorhaben; keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn; nicht nur dem öffentlichen Interesse dienend; subjektives Recht)
§ 3 Z 5 Bgld BauG 1997 (Bauvorhaben; keine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn; nicht nur dem öffentlichen Interesse dienend; subjektives Recht)