§ 2 Z 36 Oö BauTG (schädliche Umwelteinwirkungen; Einwirkungen, die geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit, die Benützer baulicher Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen)
§ 2 Z 36 Oö BauTG (schädliche Umwelteinwirkungen; Einwirkungen, die geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit, die Benützer baulicher Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen)