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VwGH 25. 1. 2000, 99/05/0154 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2001/412ZfV 2001, 214

§ 56 AVG (Bescheid; Entstehung, Mindesterfordernisse, Adressat; Adressierung an Pizzeria, vertreten durch natürliche Person; Vergreifen im Ausdruck)

VwGH 25.01.2000, 99/05/0154

Der BauBewB erging antragsgem an die „Pizzeria Cafe S“, vertreten durch den Bf. Von dieser BauBew wurde in der Folge Gebrauch gemacht. Die „Pizzeria Cafe S“ ist keine Firmenbezeichnung, sondern die vom Bf für sein Unternehmen gewählte Etablissementbezeichnung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Inhaber dieses Lokales, nämlich der Bf als Einzelhandelskfm, Bescheidadressat war. Dem Erk VwGH 19.05.1994, 92/07/0040, liegt ein mit dem BeschwFall insofern nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als im damaligen BeschwVerf der B ausdrückl an eine „Firma“ gerichtet war. In diesem Erk wird ausgeführt, dass die Benennung jener Person, der ggüber die Beh die in Betracht kommende Angelegeneheit des Verwaltungsrechts in förml Weise gestalten will, einer Umdeutung nur in jenen Fällen zugängl ist, in welchen der gesamte B-Inhalt die von der Beh gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren beh Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt. Gerade dieser Sachverhalt liegt im BeschwFall vor. Da es keine jurist Person mit der Bezeichnung „Pizzeria Cafe S“ gibt, ist auch eine Verwechslung nicht möglich. Abw (der Beschwerde gg den wegen Nichteinhaltung einer Auflage im BewB ergangenen baupol Auftrag).

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