§ 25 Abs 1 Oö BauO 1994 (Bewilligungspflicht, Ausnahmen; Lärmschutzwände, Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden; es reicht die Erteilung einer Auflage bei Erteilung einer anderen Bewilligung; Berücksichtigung des Rechts auf Errichtung und Betrieb vor Rechtskraft nach der GewO)
VwGH 25.01.2000, 99/05/0091