BAURECHT
§ 13 Abs 3 Stmk BauG 1995 (Abstände; Gebäude an der Grundgrenze; Wahlrecht des Nachbarn, entweder anzubauen oder den erforderlichen Seitenabstand einzuhalten; Gebäude an der Grenze mit Fenstern; Einhaltung des Seitenabstandes auf dem Nachbargrundstück; längere Gebäudefront, Fenster in einem Teil; Verbot des Anbauens nicht auf die gesamte Front zu beziehen)