§ 27 Abs 1 Stmk BauG (Bauverfahren, mündliche Verhandlung, Parteistellung; Verlust, wenn nicht rechtzeitig Einwendungen; Präklusion der nicht erhobenen Einwendungen)
§ 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG (Schallschutz; subjektives Recht; Berücksichtigung des von der Benützung einer Außenstiege zu erwartenden Lärms, auch wenn sich Änderung am Bauwerk nicht auf diese Stiege bezieht)