§ 5 Oö BauTG idF vor LGBl 1998/103 (Lage und Höhe von Gebäuden; zu den seitlichen und hinteren Grundgrenzen Abstand mindestens 3 m, ab Höhe von 9 m mindestens ein Drittel der Höhe; Ausnahmebestimmung des § 6 ist auch auf letztere Vorschrift anwendbar)