§ 61 Abs 1 Oö BauO 1976 (bewilligungspflichtige Anlage, Errichtung ohne Bewilligung; Beseitigungsauftrag)
§ 61 Abs 5 Oö BauO 1976 (baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Anlage, Ausführung nicht entsprechend dem Gesetz; Herstellungsauftrag)
§ 43 Abs 3 Oö BauV (Vorgärten; Verbot des Abschlusses mit geschlossenen Mauern, Planken oder ähnlichen undurchsichtigen Einfriedungen)