§ 2 Abs 2 AuslBG (Beschäftigung, Begriff)
§ 2 Abs 4 AuslBG (ebenso, wahrer wirtschaftlicher Gehalt; hier Betreiben eines Kaffeehauses, Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bei wesentlichem Einfluss der arbeitenden Personengesellschafterinnen auf die Geschäftsführung durch Einstimmigkeitsprinzip)