§ 4 Abs 5 ArbIG (Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen, Besichtigung durch Organe der Arbeitsinspektion, Abwesenheit des Arbeitgebers, Vorsorge für Besichtigungsmöglichkeit, Begleitung, Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung; Einsichtsgewährungspflicht bei Abwesenheit des Arbeitgebers; Verstoß gegen Datenschutz, keiner)