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VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0426 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2001/96ZfV 2001, 66

§ 28 AsyIG 1997 (Ermittlungspflicht der Behörde; Manuduktionspflicht; keine Ermittlungspflicht in Bezug auf gar nicht behauptete Asylgründe)

VwGH 24.06.1999, 98/20/0426

Soweit der Bf der bel Beh vorwirft, nicht darauf hingewirkt zu haben, dass die für die E erhebl Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden (§ 28 AsylG 1997), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus seinen von der bel Beh für glaubwürdig erachteten Angaben im Verwaltungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine private Verfolgung aus asylrelevanten Motiven (wegen der christl Religionszugehörigkeit) bzw für eine mittelbare staatl Verfolgung entnehmen lassen, wie solche in der Beschw unter Verstoß gegen das in § 41 Abs 1 VwGG statuierte Neuerungsverbot erstmals behauptet werden. Nur im Fall hinreichend deutl Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, hat die Beh in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen, woraus sich im vorliegenden Fall auch das Erfordernis einer mündl Berufungsverhandlung ergeben hätte. Die in § 28 AsyIG 1997 normierte Pflicht der Beh geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste. Im Umstand, dass im Heimatland des Bf Bürgerkrieg herrschte oder dass er von Privaten aus nicht asylrelevanten (kriminellen) Motiven verfolgt wurde, liegt für sich allein nicht die Gefahr gezielter Verfolgung iSd der Genfer Flüchtlingskonvention. Abw.

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