Art 49 EGV (Dienstleistungsfreiheit, unmittelbare Verbindlichkeit)
Art 50 EGV (ebenso)
§ 18 Abs 1 AusIBG (Ausländerbeschäftigung, ausländischer Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Bundesgebiet, Bewilligungspflicht, keine; Arbeitgeber mit Sitz in EU-Mitgliedstaat, Verwendung eines Drittstaatsangehörigen für Dienstleistungen in Österreich, ordnungsgemäße und dauerhafte Beschäftigung im Mitgliedstaat)