§ 5 Abs 5 Krnt GdPG (Grünland, bauliche Anlagen, soweit für die ausgewiesene Nutzung erforderlich; Abstellplatz nicht für Schutzstreifen erforderlich)
VwGH 28.09.1999, 99/05/0122
Ein Abstellplatz (als Parkgelegenheit für Wohnhäuser) ist für die Nutzung „Schutzstreifen als Immissionsschutz" jedenfalls nicht erforderl.