§ 33 Oö BauO (Bauverfahren, übergangene Parteien iS von Nachbarn, die entgegen dem Gesetz nicht persönlich zur Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne Verschulden keine Einwendungen erhoben haben; Erhebung von Einwendungen binnen einem Jahr ab Baubeginn; bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Ausführungen in einer Berufung an Gemeinderat unwirksam)
VwGH 23.03.1999, 98/05/0217