§ 38 Abs 2 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, Versetzung als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden Dienstbetriebes an einer Schule)
§ 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Unmündigen)
§ 38 Abs 2 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, Versetzung als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden Dienstbetriebes an einer Schule)
§ 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Unmündigen)