§ 3 FMedG (medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Invitro-Fertilisation, Verbot der Eizellspende bzw Verbot der Samenspende, zulässige Einschränkung auf homologe Methoden nach derzeitigem Erfahrungsstand; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung von homologen Formen medizinischer Unterstützung)