§ 27 AusIBG (Ausländerbeschäftigung, Betretung in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auswärtigen Arbeitsstellen, widerlegliche Vermutung der unerlaubten Beschäftigung; mittellose Ausländerinnen, Bekleidung nur mit Slip und BH, Privatkleidung in nicht allgemein zugänglichem Hinterzimmer)
VwGH 15.12.1999, 99/09/0078