§ 21 Abs 3 FrG 1997 (Aufhebung der Wortfolge „vor Vollendung des 14. Lebensjahres"; Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz; Abhängigkeitsverhältnis; allgemeine Schulpflicht; Beschäftigungsrecht)
VfGH 19.06.2000, G 16/00
Der VfGH hegte gegen die in Prüfung genommene Vorschrift des § 21 Abs 3 FrG 1997 (Wortfolge „vor Vollendung des 14. Lebensjahres") das Bedenken, dass sie mit dem durch das BVG BGBl 1973/390 verfassges gew Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, welches auch den GesGeber bindet, nicht im Einklang stehe. Diese Bedenken ergaben sich (auch unter Bedachtnahme auf die Änderung der GesLage gegenüber jener vor dem 1. l. 1998) daraus, dass Abs 3 des § 21 FrG 1997 den Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. 1. 1998 auf Dauer (in Österreich) niedergelassen haben, auf unmündige Minderjährige beschränke und somit unter und über 14-jährige minderjährige Kinder in einer anscheinend sachl nicht zu rechtfertigenden Weise ungleich behandle, sowie überdies deshalb, weil diese Best im Vergleich zu § 21 Abs 1 (iZm Abs 2) FrG 1997 , wonach Fremde, die sich erst nach dem 1. l. 1998 (in Österreich) auf Dauer niederlassen, einen Anspruch auf Familiennachzug in gleicher Weise für unmündige wie auch für mündige Minderjährige geltend machen können, wohl ebenfalls unsachl differenziere.